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   FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07   

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https://dejure.org/2009,22647
FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07 (https://dejure.org/2009,22647)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2009 - 4 K 399/07 (https://dejure.org/2009,22647)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 4 K 399/07 (https://dejure.org/2009,22647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung: Gewährung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 S. 1
    Gewährung von Ausfuhrerstattung; Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewährung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07
    Fleisch, dessen Vertrieb in der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt ist, kann nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden und ist daher nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04).

    Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot fällt, ist nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04; FG Hamburg, Urteil vom 20.6.2002, IV 252/99).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (zu Art. 13 VO Nr. 3665/87, der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 21 VO Nr. 800/1999, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04) hat der Ausführer für die Gewährung von Erstattung den Nachweis zu erbringen, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.

    Darüber hinaus hält der Senat das gefundene Ergebnis vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Anforderungen an die Beweisführung durch einen Ausführer bei Fragen der handelsüblichen Qualität (Urteil vom 1.12.2005, C-309/04) für richtig.

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 124/06

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07
    Bereits in seinen Urteilen vom 26.5.2004 (IV 118/01) und vom 16.12.2008 (4 K 124/06) hat der Senat aus einem der Sphäre des Beklagten zuzurechnenden Fehlverhalten auf eine Umkehr der Beweislast, jedenfalls aber auf erhebliche Beweiserleichterungen für den Ausführer geschlossen.
  • BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03

    Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln könnte

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07
    Welcher Art diese Anhaltspunkte sein müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ebenso wenig ausdrücklich konkretisiert, wie nachfolgend der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, Beschluss vom 8.2.2008, VII R 21/03).
  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 252/99

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07
    Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot fällt, ist nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04; FG Hamburg, Urteil vom 20.6.2002, IV 252/99).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 148/11

    Kaufvertrag über Rindfleisch: Schadenersatzanspruch wegen Mängeln der

    Gegen die ablehnenden Einspruchsentscheidungen vom 16.01.2008 und 06.02.2008 erhob die Klägerin Anfechtungsklage zum Finanzgericht Hamburg (dortige Aktenzeichen: 4 K 13/09 und 4 K 14/09), welche derzeit ruhen, da ein gleichgelagertes Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig war (dortiges Aktenzeichen: VII R 24/10; vorangegangenes Aktenzeichen des Finanzgerichts Hamburg: 4 K 399/07).
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